Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 58 Förderung im Ausland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.07.2009 – L 13 AL 2074/08
- LSG NRW, 17.10.2013 – L 9 AL 150/12Zitiert von 6
- BSG, 24.11.2010 – B 11 AL 12/10 RFörderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - Höhe des Gründungszuschusses - zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld - keine Verminderung des bewilligten Leistungssatzes um Nebeneinkommen bei beendeter NebentätigkeitZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 – L 12 AL 3436/10
- SG Berlin, 08.02.2010 – S 70 AL 3675/07Zitiert von 4
- SG Duisburg, 05.11.2014 – S 16 AL 594/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2025 – B 7 AS 5/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Rückausnahme nach § 7 Abs 6 Nr 2 Buchst b SGB 2 - Besuch einer Berufsfachschule - Antrag auf Ausbildungsförderung - Nichtvorliegen einer Entscheidung des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 6
- SG Marburg, 25.06.2024 – S 4 R 148/20
- LSG Sachsen-Anhalt, 18.01.2024 – L 3 R 334/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/58#abs-1 (1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/58#abs-2 (2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn